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Präsentation des DPSM

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Wer ist nach dem Ende des Bergbaus zuständig?

Die große Verantwortung des Staates auch nach dem aktiven Bergbau bedarf einer strukturierten Organisation in gesellschaftlicher, institutioneller, organisatorischer und rechtlicher Hinsicht. Das staatliche Hoheitsrecht wird von der zuständigen Zentralverwaltung (MEDDTL) und in den Regionen von der DRIRE/DREAL wahrgenommen. Die Gutachterfunktionen einerseits und die Forschungsaktivitäten andererseits werden von der öffentlichen Arbeitsgemeinschaft GEODERIS bzw. von der wissenschaftlichen Arbeitsgemeinschaft GISOS übernommen. Die operativen Aufgaben obliegen dem BRGM (Forschungsbüro für Geologie und Bergbau), das zu diesem Zweck eine eigene Abteilung eingerichtet hat: Die Abteilung für Prävention und Sicherheit im Bergbau (DPSM).

Die DPSM wurde mit den folgenden Hauptaufgaben betraut:

  • Sicherungsarbeiten als baubevollmächtigte Stelle
  • Beteiligung im Rahmen von Enteignungsmaßnahmen
  • Überwachung von Bergbaustandorten im Rahmen des Berg- oder Umweltrechts
  • Verwaltung der Informationen zu Bergbaufolgen, inklusive der bergbautechnischen Übergangsarchive und der Unterstützung bei Bergbauauskünften 

Ihre Hauptziele:

  • Gewährleistung der Sicherheit von Gegenständen und Personen in den ehemaligen Abbaugebieten
  • Sicherstellung bergbautechnischer Kompetenzen

Die Aufgaben der DPSM

Geplante Sicherungsarbeiten oder Einrichtung überwachter Anlagen als bevollmächtigter Bauherr:

  • Sicherung von Wohngebäuden
  • Verfüllung oder Schließung von Stollen
  • Suche und Bearbeitung von Schächten
  • Verdichtung von Bergehalden
  • Einrichtung von Dämmen
  • Einbau von Nivellierungsnetzen oder von mikroseismischen Messstationen

Einsätze im Schadensfall (Artikel L.175-3 und L.175-4 des französischen Bergrechts)

Einsätze infolge einer Enteignungsmaßnahme (Artikel L.174-6 bis L.174-11 des französischen Bergrechts)

  • Sicherungs- und Abbrucharbeiten
  • Liegenschaftsverwaltung

Bergrechtliche Überwachung von Bauwerken (Artikel L.163-11 und L.174-1 bis L.174-4 des französischen Bergrechts):

  • Hydraulische Sicherheitsanlagen (Artikel L.163-11): 
    • Kanalisation
    • Dämme
    • Berghebungen
    • Grundwasserabsenkungsbohrungen
    • Piezometer
    • Pumpstationen
    • Wasserhebeanlagen
    • Wasseraufbereitungsanlagen
    • Absinkweiherüberläufe
  • Vermeidung von Grubensenkungen oder der Ansammlung gefährlicher Gase (Artikel L.174-1 bis L.174-4): 
    • Erz- und Bergeaufschüttungen
    • Gebäude
    • Hohlräume
    • Anlagen zur Rückhaltung erdölhaltiger Abwässer
    • Grubengasablass
    • Piezometer
    • Nivellierungsnetze
    • Stationen zum Auffangen und zur Verdichtung von Grubengas
    • Gekennzeichnete Schachtköpfe
    • Nicht gekennzeichnete Schachtköpfe oder Stollen
    • Kipphaufen
    • Gebiete mit unterirdischer Aufwärmung
    • Brüche oder Risse
    • Mikroseismisch kontrollierte Gebiete
    • Seismisch kontrollierte Gebiete

Umweltrechtliche Überwachung von Bauwerken auf Grubengeländen:

  • Halden mit Verarbeitungsrückständen
  • Bohrungen zur Beseitigung von Umweltschäden
  • Piezometer
  • Oberflächenwasserentnahmen
  • Nivellierungsnetze
  • Transportnetze für Grubengas
  • Stationen zum Auffangen und zur Verdichtung von Grubengas
  • Wasseraufbereitungsstationen
  • Belastete Böden

Anfertigung entsprechender Stilllegungsunterlagen für aufgelassene und als solche geltende Konzessionen oder technischen Arbeitsunterlagen – Ermittlungsarbeiten in Bergwerken (Artikel L.163-1 bis L.163-9 des französischen Bergrechts)

Führung und Erhaltung der technischen Übergangsarchive

Mithilfe bei Bergbauauskünften

Technische Hilfe bei der Abwicklung von Bergbauschäden